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Auf dieser Homepage möchte ich Ihnen mehr über mich und meine Arbeit erzählen; aber natürlich steht das im Vordergrund, wovon Sie profitieren können. Für Sie habe ich interessante Themen aus dem Versicherungsbereich zusammengestellt und möchte Ihnen auch erklären, welche Vorteile Sie von den verschiedenen Versicherungsangeboten haben.

Nun bleibt mir nur, Ihnen einen informativen Aufenthalt auf meiner Seite zu wün­schen.


Ihre

Monika Ziche



Produktübersicht

Pflegekostenversicherung

Pflegekostenversicherung

Bei Pflegebedürftigkeit auf der sicheren Seite

Die Leistungen der gesetzlichen Pflege­ver­si­che­rung reichen oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten im Ernstfall zu decken. Mit einer privaten Pflegekostenversicherung sichern Sie sich finanziell wirksam ab. Der Versicherer übernimmt einen festen Prozentsatz der Restkosten, die Sie nach Vorleistung der gesetzlichen Pflege­ver­si­che­rung selbst zahlen müssen. Die Leistung erhalten Sie während der gesamten Dauer Ihrer Pflegebedürftigkeit, je nach Anbieter und Tarif werden bis zu 100 Prozent Ihres Eigenanteils erstattet.

Erstattet wird ein hoher Prozentsatz der Pflegekosten
Den vereinbarten Prozentsatz Ihrer Pflegekosten erhalten Sie auch dann vom Versicherer, wenn die Pflege in Zukunft durch Kostensteigerung und Inflation deutlich teurer werden sollte. Die maximal mögliche Erstattung pro Kalenderjahr ist je nach Vertrag allerdings auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Leistungen bekommen Sie sowohl für die Pflege zu Hause durch Fachpersonal wie auch für teil- oder vollstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung.

Vergleich und Angebot Pflegekostenversicherung
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News-Archiv | Artikel vom 27.08.2008

Kein Fahrrad für behinderte Kassenpatientin

Eine körperbehinderte Kassenpatientin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Spezialfahrrads, auch wenn ihre Fortbewegungsfähigkeit damit wesentlich verbessert würde. Das zeigt eine Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts (Az. L 8 KR 40/07).

Eine 34jährige gesetzlich krankenversicherte Frau war durch eine Körperbehinderung stark in ihrer Fortbewegungsfähigkeit eingeschränkt. Selbst mit einem Gehwagen konnte sie nur noch wenige hundert Meter am Stück zurücklegen. Ihr Arzt riet ihr zu einem dreirädrigen Spezialfahrrad, mit dem sie ihren Bewegungsradius vergrößern könne. Die rund 2.300 Euro, die das Rad kosten sollte, konnte die Frau jedoch nicht aus eigener Tasche bezahlen, sie bat deshalb bei ihrer Krankenkasse um Erstattung. Die Kasse lehnte jedoch ab: Das Spezialrad sei kein Therapiegerät, sondern ein nicht erstattungsfähiger Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Allenfalls körperbehinderten Jugendlichen werde ein solches Rad bezahlt, um Gleichgewichtssinn und Koordination in dieser Entwicklungsphase zu fördern.

Die Frau klagte gegen ihre Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für das Spezialrad. Das Hessische Landessozialgericht lehnte ihre Klage letztinstanzlich jedoch ab. Die gesetzlichen Krankenkassen bräuchten Hilfsmittel nur dann erstatten, wenn sie die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sichern, so das Gericht. Dafür reiche der von der Kasse bezahlte Gehwagen aus. Im verhandelten Fall käme höchstens eine Kostenübernahme im Rahmen der sozialen oder beruflichen Rehabilitation in Frage. Solche Kosten müssten aber nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Die Klage der Kassenpatientin auf Erstattung des Spezialrads durch die Krankenkasse wurde deshalb abgelehnt.


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